Belegerteilungspflicht für Privatvermieter in Österreich

19. April 2017 / Geposted in: Allgemein - Ferienwohnung - Funktionen - Registrierkassa - Österreich

Belegerteilungspflicht vs. Registrierkassenpflicht

Während Privatvermieter von der Registrierkassenpflicht ausgenommen sind, gilt die Belegerteilungspflicht (§ 132a BAO) für alle Einkunftsarten und somit auch für Sie als Privatvermieter.

Vermietung im Rahmen der Landwirtschaft

Die Vermietung im Rahmen der Landwirtschaft wird auch von der Registrierkassenpflicht erfasst. Allerdings sind für die Ermittlung der Registrierkassenpflicht ausschließlich die Barumsätze aus den Nächtigungseinnahmen ausschlaggebend. Bei einem Barumsatz von mehr als 7.500 € und einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000 € müssen Sie alle Umsätze in einer Registrierkasse erfassen.

Landwirtschaft, Privatvermieter oder Gewerbebetrieb

In den Einkommensteuerrichtlinien (z.B. EStR 4193a, EStR 5435) ist die Abgrenzung von landwirtschaftlichen Einkunftsarten, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Gewerbebetrieben geregelt. Da Sie im Falle einer nachträglichen Einstufung als Gewerbetrieb der Aufzeichnungspflicht mittels Registrierkasse nicht nachgekommen sind, darf das Finanzamt die gesamten Einkünfte Ihres Betriebes schätzen.

Sie haben ein Zimmer dazugebaut, die Bettenanzahl erhöht oder neue Zusatzleistungen angeboten? (z.B. tägliche Reinigung oder Frühstück bei Appartements) In diesem Fall kann es sein, dass Ihr Betrieb aktuell falsch eingestuft ist. Da die Kosten für eine solche Verfehlung mit der Einführung der Registrierkassenpflicht eklatant gestiegen sind, lohnt es sich womöglich noch einmal Rücksprache mit Ihrem Steuerberater zu halten.

Ausländische Vermieter

Sowohl die Belegerteilungspflicht als auch die Registrierkassenpflicht gelten für alle in Österreich erzielten Barumsätze unabhängig vom Unternehmensstandort. Diese Aufzeichnungspflicht betrifft vor allem Appartements die häufig von ausländischen Gesellschaften vermietet wird. Insbesondere im Inland getätigte Umsätze für Zusatzleistungen unterliegen der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht.

Was bedeutet die Belegerteilungspflicht für mich?

Sie müssen für jede Barzahlung (darunter fallen auch Zahlungen mittels Kredit- oder Bankomatkarte) zum Zeitpunkt des Zahlungsvorganges einen Beleg erstellen, der folgende Kriterien erfüllt:

  • Bezeichnung des leistenden Unternehmens

  • Fortlaufende Nummer

  • Tag der Belegausstellung

  • Menge und handelsübliche Bezeichnung

  • Anzahl und Datum der Übernachtungen

  • Anzahl und Altersklasse der Personen

  • Gebuchte Rate (Normale Nächtigung oder Bezeichnung des Arrangements)

  • Inkludierte Verpflegung (Frühstück, Halbpension)

  • Betrag der Barzahlung

Der Beleg muss dem Gast übergeben werden – dies kann entweder in physischer Form (z.B. ausgedruckt) oder auf elektronischem Weg (per E-Mail oder App) geschehen.

Sofern Sie Privatvermieter sind oder unterhalb der Umsatzgrenzen für die Registrierkassenpflicht liegen, dürfen die Aufzeichnungen auch handschriftlich auf einem Kassablock (mit Durchschrift) geführt werden.

Die Ausstellung des Belegs hat unmittelbar zu erfolgen – d.h. wenn der Gast bei der Anreise oder während des Aufenthalts eine Barzahlung leistet so müssen Sie ihm hierfür einen gesonderten Beleg ausstellen. Es ist nicht mehr erlaubt diese Zahlung erst zum Zeitpunkt der Abreise, gemeinsam mit dem Restbetrag, zu erfassen.

Belegerteilungspflicht bei Online-Buchung

Sehr häufig wird übersehen, dass die Online-Buchung zwar von der Registrierkassenpflicht ausgenommen ist, aber trotzdem die Belegerteilungspflicht erfüllen müssen. Falls Sie auf Ihrer Webseite bereits eine Online-Buchung haben, sollten Sie überprüfen ob ordnungsgemäße Zahlungsbelege ausgestellt werden.

Die Hotelmeister Vorteile

Wir kümmern uns um die Belegerstellung, ganz egal ob Sie nur belegerteilungspflichtig oder auch registrierkassenpflichtig sind, mit Hotelmeister sind Sie stets auf der sicheren Seite und sparen ganz nebenbei noch Zeit. Kümmern Sie sich um ihre Gäste – Wir kümmern uns um den Rest.

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Dieser Artikel stellt keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Für Fragen zu Ihrer individuellen Situation kontaktieren Sie bitte den Steuerberater Ihres Vertrauens.